- § 1 Name und Sitz
- Der FC Löhne-Gohfeld ist der sportliche, nicht Juristische, Nachfolgeverein des in Löhne Konkurs gegangenen “FC Gohfeld”. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Bad Oeynhausen eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Löhne-Gohfeld
- § 2 Zweck Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der Jugendhilfe. Insbesondere des Fußball- und Breitensports. Auf Antrag können weitere Sportarten aufgenommen werde. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Parteipoliti-sche und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche, unbescholtene Person werden. Der Verein hat aktive, passive, fördernde und Ehrenmitglieder. Die Aufnahme in den FC Löhne-Gohfeld erfolgt mit dem Tage der Beitrittserklärung in Textform vorbehaltlich des Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Abgabe von Gründen nicht verpflichtet.
- § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist in Textform an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand aus den Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichtzahlen von Beiträgen trotz Mahnung,
b) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.Bei Punkt b) -d) ist eine vorherige Anhörung notwendig, welche der geschäftsfahrende Vorstand durchführt. Bei dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an den Verein und das Vereinsvermögen. Er bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches in den Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben.
- § 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglied sind Mitglieder vom 18. Lebensjahr an wählbar. Für Jugendversammlungen und deren Wahlen gilt die Jugendordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der gewählte Jugendvertreter gehört zum erweiterten Vorstand und ist dort
stimmberechtigt. - § 6 Rechtsmittel
- Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, sowie gegen einen Ausschluss ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat endgültig.
- § 7 Beiträge
- Der Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keine Beiträge. Der geschäftsführende Vorstand kann auf schriftlichen Antrag in besonders gelagerten Fällen Beiträge ermäßigen oder erlassen.
- § 8 Vermögen
- Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar besteht. Überschüsse aus Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
- § 9 Organe
- a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung
- § 10 Vorstand
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorstand Sport und der Vorstand Wirtschaft. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Darüber hinaus hat der Verein einen erweiterten Vorstand, bestehend aus: 1) Leitung Finanzen, 2) Leitung Spielbetrieb, 3) Leitung Vertrieb, 4) Leitung Marketing, 5) Leitung Senioren, 6) Leitung Junioren. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort eine Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung stattzufinden. Das ausgeschiedene Mitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet das Mitglied durch Tod aus, kann der Vorstand nach Absprache eine Person benennen, die die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl übernimmt. Der Vorstand Sport und der Vorstand Wirtschaft berufen und leiten gemeinschaftlich die Sitzungen des Vorstandes. Dieser tritt mindestens 6 Mal im Jahr zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen. - § 11 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet zu Beginn jeden Jahres statt. Spätestens jedoch bis Ende Februar des Jahres. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: 1. Genehmigung a) des Protokolls der Mitgliederversammlung b) der Tages-ordnung, 2. Jahresbericht des geschäftsführenden Vorstandes und der Abteilungen, 3. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, 4. Aussprache über die Berichte, 5. Entlas-tung des Gesamtvorstandes, 6. Wahlen, soweit diese erforderlich, 7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge, 8. Nachrufe und Ehrungen, 9. Verschiedenes. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungslinderungen können nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Beschlussfähigkeit der Versammlung ist ausdrücklich förmlich festzustellen. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitglieder-versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. In der Mitgliederversammlung ist bei Neuwahlen möglich, den geschäfts-führenden Vorstand insgesamt zu wählen und zu entlasten, oder die Neuwahl bzw. Entlastung auf eine einzelne Person (Vorstandsmitglieder) zu beschränken. - § 12 Beirat
- Für außerordentliche Ereignisse und zur Schlichtung von Streitfällen innerhalb des Vereins wird ein Beirat gebildet. Er besteht aus folgenden 7 Mitgliedern: 1. dem Vorstand Sport, 2. dem Vorstand Wirtschaft, 3. der Leitung Senioren, 4. der Leitung Finanzen und 5. drei von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder. Diese müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sitzungen erfolgen bei Bedarf. Sie werden vom Vorstand Sport oder vom Vorstand Wirtschaft einberufen. Entscheidungen müssen von der Mehrheit der Ausschussmitglieder herbeigeführt werden. Die von der Mitgliederversammlung in den Beirat gewählten Mitglieder sind bei jeder jährlichen Mitgliederversammlung neu zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.
- § 13 Veranstaltungskomitee
- Die Mitgliederversammlung wählt ein Veranstaltungskomitee. Ihm gehören mindestens 4 Vereinsmitglieder an. Das Veranstaltungskomitee bestimmt seinen Sprecher und arbeitet in Absprache und Unterstützung des Vorstandes.
- § 14 Protokollierung der Beschlüsse
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstände, der Ausschüsse, sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeich-nen ist.
- § 15 Kassenprüfung
- Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Ein Kassenprüfer scheidet jährlich aus. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
- § 16 Versicherungsschutz für Mitglieder
- Der FC Löhne-Gohfeld schließt für seine Mitglieder die von den Verbänden vorgeschriebenen Versicherungen ab. Darüber hinaus übernimmt der Verein keine Haftung.
- § 17 Verbandszugehörigkeit
- Der Verein gehört dem Kreis-, Turn- und Sportverband Herford, dem Westdeutschen Fußballverband und als solcher dem Deutschen Fußballbund als Mitglied an. Der Austritt aus demselben kann nur durch Dreiviertelmehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- § 18 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberech-tigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Löhne mit der Zweckbe-stimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Stadtteil Gohfeld verwendet werden darf. Für evtl. Verbindlichkeiten haften die Mitglieder mit einem zusätzIich zum laufenden Geschäftsjahr jährlichen Jahresbeitrag.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. des Jahres und endet am 31.12. des Jahres. Die Mitgliedsbeiträge sind am 01.03. eines Jeden Jahres einzuziehen.
FC Löhne-Gohfeld e.V. | eingetragen im Vereinsregister.
Registergericht: Amtsgericht Bad Oeynhausen | Registernummer: 16VR658
Postfach 3103 | 32565 Löhne | www.fclg.de | info@fclg.de
Satzung gem. Eintragung vom 18.05.2018